Tierhaltung
Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen!
Täglich wird der Tierschutz mit dem Problem der ungehemmten Katzenvermehrung konfrontiert. Eine einzige nichtkastrierte Katze kann in 5 Jahren 12.680 Nachkommen produzieren! Etwa ab dem 7. Lebensmonat wirft eine Katze bis zu 3mal pro Jahr ca. 4 Katzenwelpen. Laufende Würfe erfolgen bis zu ihrem natürlichen Lebensende mit bis zu 20 Jahren. Streunende, nicht auf Menschen geprägte Katzen bekommen ebensolche Nachkommen. Diese verwilderten Tiere und vor allem deren Nachkommen lassen sich von Menschen nicht berühren.
Aus diesem Grund gilt in Österreich eine Kastrationspflicht von Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie. Ausgenommen sind nur gemeldete Katzenzuchten.
Bei einer Katzenkastration werden die Eierstöcke bzw. die Hoden entfernt. Die Tiere werden insgesamt gesünder, schöner und erreichen ein höheres Lebensalter und die Lust, Schadnager zu bekämpfen, bleibt erhalten.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Tierhalter verantwortlich. Bei Nichtbeachtung sieht das Tierschutzgesetz Strafen bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 7.500 Euro, vor.
Daher der eindringliche Appell an den Tierfreund: Übernehmen Sie Verantwortung und lassen Sie Ihre Katze(n) kastrieren. Herrenlose streunende Tiere melden Sie bitte dem Gemeindeamt, Frau Gerlinde Effert, Tel.: 04274/2102-70!
Informationen zum Thema Tierschutz
Sehr geehrte Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger!
Als Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten möchte ich Ihnen einige wichtige Bestimmungen rund um die Tierhaltung näherbringen. Rechtliche Grundlage bildet das Tierschutzgesetz und seine Verordnungen. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf:
• Unter Tierquälerei fällt z.B. der Besitz von Stachelhals-, Korallenhalsbändern oder elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten. Bei der Ausbildung von Hunden sind Methoden der positiven Motivation zu bevorzugen! Tierschutzqualifizierte Hundetrainer helfen bei einer modernen und gewaltfreien Hundeerziehung
• Das Züchten, Importieren, Erwerben, Vermitteln, Weitergeben oder Ausstellen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen ist Tierquälerei
• Das Aussetzen oder Verlassen von Heim-, Haustieren oder nicht heimischen Wildtieren ist Tierquälerei
• Verbotene Eingriffe sind z.B. das Kupieren der Ohren und des Schwanzes bei Hunden, ebenso das Durchtrennen der Stimmbänder - ständiges, leidiges, Hundegebell kann durch Training mit positiver Verstärkung behoben werden
• Öffentliches Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen von genehmigten gewerblichen Haltungen oder gemeldeten Züchtern gestattet
• Eine Person die ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, muss diesem Tier helfen oder eine solche Hilfeleistung veranlassen
• Kranke oder verletzte Tiere müssen unverzüglich ordnungsgemäß, erforderlichenfalls durch einen Tierarzt, versorgt werden
• Eine dauernde Anbindehaltung ist verboten
• Eine vorübergehende Anbindehaltung von Hunden und Wildtieren ist verboten
• Hunde müssen täglich ausreichend Auslauf und Sozialkontakt zu Menschen haben
• Tiere dürfen, nach der Straßenverkehrsordnung, nicht an Fahrzeugen angehängt werden oder während der Fahrt an der Leine gehalten werden
• Hunde im Freien benötigen eine geeignete Schutzhütte und außerhalb davon einen witterungsgeschützten, schattigen und wärmegedämmten Liegeplatz (z.B. Gummimatte)
• Der Aufenthaltsbereich ist sauber zu halten
• Freigängerkatzen, ausgenommen gemeldete Katzenzuchten und Katzen in bäuerlicher Haltung, müssen kastriert werden
• Alle Hunde müssen gechippt und in der österreichischen Heimtierdatenbank auf ihren Halter registriert sein, als Nachweis gilt die aktuelle Registrierungsnummer
• Auf www.fundtiere-kaernten.at können entlaufene Tiere gesucht werden
• Die Haltung von Wildtieren mit besonderen Ansprüchen muss bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt werden
• Für die Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen muss, mindestens 4 Wochen vorher, ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt werden
• Die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs ist bei der Bezirkshauptmannschaft bewilligungs- bzw. meldepflichtig
• Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und seinen Verordnungen werden mit bis zu 15 000 Euro bestraft und Tierhalteverbote können ausgesprochen werden!
Bei Fragen oder Mitteilungen stehe ich gerne zur Verfügung:
Mag. Dr. Jutta Wagner
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG
Tierschutzombudsstelle
Abteilung 5-Gesundheit und Pflege
Unterabteilung Veterinärwesen
Kirchengasse 43
A-9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.Nr.: +43 (0) 50 536 37000
Mobil: +43 (0) 664/80 536 37000
Fax: +43 (0) 50536 – 15200
E-Mail: tierschutz@ktn.gv.at